BRH: Info zur einkommensteuerlichen Behandlung der Mütterrente

(Euskirchen) Ab dem 1. Juli 2014 wird Müttern und auch Vätern für die Erziehungszeiten ihrer vor 1992 geborenen Kinder die sog. "Mütterrente" gezahlt. Hierbei handelt es sich um einen Teil der Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Finanzverwaltung hat aber auch darauf hingewiesen, dass es sich bei der sog. "Mütterrente" nicht um eine regelmäßige Rentenanpassung handelt. Vielmehr ist der steuerfreie Teil der Rente neu zu berechnen. Hierzu wird der bisherige steuerfreie Teil der Rente um den steuerfreien Teil der sog. "Mütterrente" erhöht.
 
Wird z. B. eine Rente seit dem Jahr 2004 bezogen, wurde in 2005 auf Grundlage des Besteuerungsanteils von 50 % ein persönlicher Kohortenfreibetrag für diese Rente ermittelt. Dieser bisherige persönliche Kohortenfreibetrag wird um 50 % der sog. "Mütterrente" mit Wirkung auf den 1. Juli 2014 erhöht.
 
Es ist die Frage aufgeworfen worden, wie man die neue Situation im Vordruck zur Einkommensteuer 2014 deutlich erklärt. Dazu gibt es die Auskunft: Der neue Anpassungsbetrag ist in die Kennziffer 102 einzutragen.

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