Durch Anfragen an Pensionäre riesigen Aufwand geschaffen

BRH: "Euch macht ihr's leicht, uns macht ihr's schwer!"

(Euskirchen) Der Gesetzgeber NRW hat mit dem Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG NRW) die Möglichkeit geschaffen, die Erfahrungsstufe auf Antrag neu festsetzen zu lassen. Infolgedessen wurden die Kolleginnen und Kollegen in den letzten Tagen mit Merkblättern und vorgefertigten Anträgen des LBV und ihrer Dienststellen zur Neuberechnung von Erfahrungsstufen bedient.

Entgegen unseren Mahnungen wurden dabei auch die Pensionäre mit den Informationen bedient. Der Seniorenverband BRH hatte schon früh darauf hingewiesen, dass es zweckmäßig erscheint, nur jene Pensionäre anzuschreiben, die nicht in der Endstufe sind. Leider ist wohl dieser Versuch fehlgeschlagen. Jetzt entstand ein riesiger Aufwand, auch für die Verwaltung. Zumal sind nach unserem Kenntnisstand rund 95 v.H. der angeschriebenen Kolleginnen und Kollegen gar nicht betroffen. Allenfalls jene, die die lebensjung in Pension gegangen sind.
 
Nun hat sich also unsere Vermutung bestätigt: Die Schreiben haben bei den älteren Menschen für erhebliche Irritationen gesorgt. Die Ratlosigkeit drückt sich nachdrücklich auch in der Vielzahl der Anrufe unserer Mitglieder im Landesbüro und vor Ort in den Basisverbänden aus. Wir können daher nicht nur mit den Meistersingern aus Nürnberg klagen "Euch macht ihr's leicht, uns macht ihr's schwer", sondern fühlen uns auch aufgerufen, zu informieren. Die älteren Menschen stehen nämlich in der überwiegenden Zahl solchen Ratschläge ratlos gegenüber, befürchteten insbesondere durch eine Antragstellung in einen Nachteil gesetzt werden zu können.
 
Deshalb unser wichtiger Hinweis: Die zusätzlichen Jahrgangsstufen des DRModG NRW - nämlich jetzt 10 – helfen nach unserer Erkenntnis allen denen nichts, die vor dem 01.07.16 in Pension gegangen sind. Diese Mitglieder brauchen den Antrag erst gar nicht zu stellen, weil sie sich nicht mehr besser stellen können. Zusammenfassend: Wer vor dem 01.07.16 in Pension gegangen ist und – wovon wir ausgehen – schon in der individuellen Endstufe war, der kann den Antrag ad acta legen.
 
Wichtig ist aber auch, dass man sich mit der Antragstellung nicht verschlechtern kann. Es ist nämlich nach unserer Information sichergestellt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, bei einer drohenden Schlechterstellung den Versorgungsberechtigten zu hören. Bei dieser Anhörung soll dann dem Antragsteller – wenn das nicht schon in der Antragstellung formuliert ist – vorgetragen werden, dass er den Antrag zurückziehen solle. Wenn man sich nun nicht ganz sicher ist – das gilt zum Beispiel dann, wenn die Kollegin/der Kollege selbst schon nicht mehr in der Lage ist, den Antrag auszufüllen und ein Angehöriger eingespannt wird - dann regen wir vom Seniorenverband BRH an, den Antragsvordruck auszufüllen, um die Prüfung zu bitten und gleichzeitig zu fordern, dass der Antrag bei einem ungünstigen Ausgang als zurückgenommen anzusehen ist. Noch Fragen: BRH-Büro 02251 80621.

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