Gegen die gekürzte Sonderzahlung 2015 protestieren?

(Euskirchen) "Alle Jahre wieder“ ist nicht nur eines der bekanntesten Weihnachtslieder, sondern auch ein Hinweis, der im Seniorenverband BRH NRW zum Jahresabschluss immer ein Thema in den Fokus rückt: Sonderzahlung, diesmal 2015. Gemeint ist das sogenannte Weihnachtsgeld.
 
Die Sonderzahlung (das sogenannte Weihnachtsgeld) wurde mit den Dezember-Bezügen überwiesen. Und zwar wie seit Jahren gekürzt. Und das wirft stets die gleiche Frage auf:

Soll man als Betroffener wieder für 2015 Einspruch gegen die gekürzte Sonderzahlung – z. B. beim LBV NRW – einreichen? Dazu hat der BRH NRW seit einigen Jahren eine gefestigte Meinung, ohne auf Erfolgsaussichten einzugehen: Jeder Betroffener muss das für sich selbst entscheiden. Erforderlich wäre auf jeden Fall ein Antrag des Bezügeempfängers, in dem er sich gegen die Höhe der Sonderzahlung 2015 wendet. (Antrag siehe unten)

Der Finanzminister NRW hat jedenfalls schon wieder rechtzeitig seine Meinung gesagt: Er hat sich damit einverstanden erklärt, im Zusammenhang mit zu erwartenden Rechtsmitteln bezüglich der Sonderzahlung 2015 entsprechend den Vorjahren zu verfahren. Er hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung angewiesen, diese Anträge bis zu einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung in Musterverfahren ruhend zu stellen und auf eine Einrede der Verjährung zu verzichten.

Wer sich auch Ende 2015 für eine Beschwere gegen die gekürzten Sonderzahlung entscheiden möchte, kann sich an den nachfolgenden gekürzten Text anlehnen:
 
Betr.: Sonderzahlung 2015
 
Ich beantrage hiermit bezüglich der Sonderzahlung für das Jahr 2015 die Auszahlung der Differenz zwischen der bereits an mich geleisteten Zuwendung und eines Betrages in Höhe von 84,29 vH der nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften zustehenden laufenden Versorgungsbezügen.
 
Nach dem Sonderzahlungsgesetz erhalte ich nur noch 22 % der Dezember-Bezüge, während mir nach dem aufgehobenen Sonderzuwendungsgesetz für das Jahr 2015 ein weitaus höherer Betrag zugestanden hätte. Dies verstößt nach meiner Auffassung gegen den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation gemäß Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG), gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Beamten und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst.
 
Der DBB NRW lässt zurzeit bei verschiedenen Verwaltungsgerichten die Rechtmäßigkeit der Sonderzahlungen anhand von Musterverfahren überprüfen.
 
Ich erkläre mich mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden, u.a. auch, weil von meinem Dienstherrn auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung verzichtet wird.

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