Gericht: Weniger Mütterrente ist verfassungsgemäß!
<p>(Euskirchen/NRW) Die Beschränkung der Mütterrente für vor 1992 geborene Kinder ist verfassungsgemäß! In einem Urteil des NRW-Landessozialgerichts (Essen) wurde so entschieden. Der Gesetzgeber, so das Gericht, habe einen Spielraum, wie er einen sozialen Ausgleich für Kindererziehung ausgestalte. Der Seniorenverband BRH NRW setzt sich seit Jahren gegen eine solche Benachteiligung der Mütter ein und hat in dem Ehrenpräsidenten Karl-Heinz Nitz (90) einen engagierten Streiter, der das Thema immer wieder auf den Tisch und damit ins Gespräch brachte. Nun hat das Landessozialgericht in einer veröffentlichten Grundsatzentscheidung das Gesetz der Großen Koalition zur besseren Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bestätigt.</p>
<p>Für ein Elternteil, das ein ab 1992 geborenes Kind in den ersten drei Lebensjahren erzieht, werden in der gesetzlichen Rentenversicherung 36 Monate Kindererziehungszeiten anerkannt. Kindererziehungszeiten werden bei der Berechnung der Rentenhöhe behandelt, als ob die oder der Versicherte während der Kindererziehung das Durchschnittsentgelt aller Versicherten erzielt hätte. Für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder wurden bislang nur 12 Monate Kindererziehungszeiten anerkannt. Entsprechend einer Vereinbarung der Großen Koalition im Koalitionsvertrag werden seit dem 01.07.2014 für diese Kinder 24 statt 12 Monate Kindererziehungszeiten anerkannt. Die „Mütterrente“ ist damit gegenüber der bisherigen Regelung verbessert worden, eine vollständige Gleichstellung von vor und ab 1992 geborenen Kindern ist jedoch nicht eingeführt worden.</p>
<p>Die 1947 geborene Klägerin im aktuellen Fall, Rentnerin und Mutter von vier Kindern, hatte im Klageverfahren eine weitere Rentenerhöhung unter Anerkennung von mindestens drei Jahren Kindererziehungszeit pro Kind verfolgt. Sie hat geltend gemacht, zu ihrer Zeit als erziehende Mutter sei gesellschaftlich das Leitbild der Hausfrauenehe vorherrschend gewesen. Kindergartenplätze für unter Dreijährige habe es überhaupt nicht gegeben. Vereinbarkeit von Familie und Beruf seien kein Thema öffentlicher und politischer Debatten gewesen. Die damalige Benachteiligung als Mutter werde durch die reduzierte Anerkennung von Kindererziehungszeiten heute fortgesetzt.</p>
<p>Der 21. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen zurückgewiesen. Die Klägerin könne keine weiteren Kindererziehungszeiten beanspruchen. Weder der Auftrag des Grundgesetzes zum Schutz und zur Förderung von Ehe und Familie noch der allgemeine Gleichheitssatz gebiete eine weitergehende Anerkennung. Eine komplexe Reform, wie die Berücksichtigung von Kindererziehung bei der Altersversorgung, dürfe in mehreren Stufen verwirklicht werden. Mit der Anhebung der Kindererziehungszeit von einem auf zwei Jahre habe der Gesetzgeber die bis dahin bestehende Ungleichbehandlung vermindert und damit den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts, die Benachteiligung von Familien zu reduzieren, entsprochen. Wichtig: Da die Rechtslage durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt sei, hat der Senat die Revision zum Bundessozialgericht nicht zugelassen (Urteil vom 15.12.2015 – L 21 R 374/14).</p>