Gesetzesänderungen – Was bringen sie den Älteren?

Der Bundesrat hat zum Ende der 47. Woche einige Gesetze gebilligt, eine Gelegenheit für den BRH NRW festzustellen, was diese den Älteren bringen.

So dürfen ab 2013 Minijobber 50 Euro mehr monatlich abgabenfrei verdienen. Danach gelten Beschäftigungen bis zu 450 Euro als geringfügig. Diese geringfügig Beschäftigten waren in aller Regel nach § 7 Abs. 1 Satz 1, erster Halbsatz 5 SGB V (gesetzliche Krankenversicherung) und § 5 Abs. 2 SGB VI (gesetzliche Rentenversicherung) weder kranken- noch rentenversichert.

Dieses gilt auch für den Bereich der Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Nr. 12 SGB XI (Pflegeversicherung). Nunmehr soll der Personenkreis der Geringverdiener auch auf solche Personen ausgeweitet werde, deren mtl. Einkommen 450,00 Euro nicht übersteigt. Der DBB in Berlin hat es bisher versäumt, die Gesetzesinitiative seinen Mitgliedern bekannt zu machen und damit eine Diskussion der Mitglieder anzustoßen, obwohl zum Beispiel viele Ehegatten von Beamten hiervon betroffen werden (z. B. im Rahmen der Beihilfen).

Zudem müssen Arbeitnehmer 2013 weniger für ihre gesetzliche Rentenversicherung zahlen. Der Beitragssatz sinkt von derzeit 19,6 auf 18,9 Prozent des Bruttolohns.

Das ist eine Ersparnis um mtl. 0,7 Prozentpunkte, die sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen. Der Arbeitnehmer hat also "nur" noch 9,80% - 0,35% = 9,45 Prozent seines versicherungspflichtigen Arbeitseinkommens als Beitrag zu der Rentenversicherung zu zahlen. Die Ersparnis beträgt je 100 Euro versicherungspflichtigen Einkommens 0,35 Euro je Monat. Die Beitragssenkung hat aber für Rentner keinerlei unmittelbare Auswirkungen, da Rentner keinen Beitrag zur Rentenversicherung mehr leisten.

Schon vorher war sicher, dass nach einem längeren Schlagabtausch die Praxisgebühr in Höhe von 10 Euro pro Arztbesuch wegfallen soll. Das Beihilferecht ist durch Rechtsverordnung geregelt worden. In diesen Rechtsverordnungen (Beihilfeverordnungen) ist nach Auffassung des DBB das Institut der Praxisgebühr verankert und führt zur Reduzierung des Beihilfeanspruchs. Es wird nun, nachdem die Praxisgebühr aus der Beschränkung des Leistungsangebots der gesetzlichen Krankenkassen gestrichen worden ist, Aufgabe des DBB NRW sein, entsprechende Änderungen in den Beihilfeverordnungen durchzusetzen.

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